Stromproduzenten

Gesetzliche Grundlagen

Netzbetreiber (Verteilnetzbetreiber = VPN) wie die Elektra Widen Betriebs AG sind vom schweizerischen Energiegesetz verpflichtet, in ihrem Netzgebiet Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und zu vergüten. Dazu bestehen zwei Abnahme- und Vergütungsmodelle.

Die schweizerische Energiepolitik hat zum Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien produzierten Stroms bis zum Jahr 2030 um 5'400 GWh oder auf 10 % des Standes vom Jahr 2000 des Schweizer Stromverbrauchs zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund werden Netzbetreiber in Art. 7 ff. des schweizerischen Energiegesetzes verpflichtet, in ihrem Netzgebiet fossile und erneuerbare Energie in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten.

Im schweizerischen Energiegesetz (Artikel 7ff.) sind grundsätzlich zwei Abnahme- und Vergütungsmodelle vorgesehen:

Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu Konditionen der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) Voraussetzung für die Abnahme nach diesem Modell ist die Produktion von Elektrizität aus Anlagen mit der Nutzung von Solarenergie, Windenergie, Wasserkraft bis zu 10 MW, Geothermie, Biomasse respektive Abfällen aus Biomasse. Zusätzlich muss die Anlage nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert worden sein und einen geeigneten Standort aufweisen.

Die Vergütung von Anlagen, die vom System der KEV anerkannt werden, richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen. Die Vergütung erfolgt durch die Bilanzgruppe «Erneuerbare Energien».

Abnahme von Elektrizität aus fossilen und erneuerbaren Energien und Vergütung nach marktorientiertem Bezugspreis
Die Abnahme und Vergütung nach diesem Modell gilt generell bei erneuerbaren Energien, ausgenommen bei Elektrizität aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung über 10 MW. Die Abnahmepflicht bei der Produktion von Elektrizität aus fossilen Energien gilt nur, wenn die Elektrizität regelmässig produziert und gleichzeitig die erzeugte Wärme genutzt wird.

Die Vergütung von Anlagen, die den Vorgaben dieses Modells nachkommen, richtet sich nach einem marktorientierten Bezugspreis. Die Elektra Widen Betriebs AG nimmt die eingespeiste Energie ab und vergütet diese mit einem Rückliefertarif der Elektra Widen Betriebs AG.

Messung der eingespeisten Energie
Die Vergütung für die Abnahme von Elektrizität wird bei beiden Modellen nur erstattet, wenn diese physisch eingespeist und die eingespeiste Elektrizität mit einem von der Elektra Widen Betriebs AG bereitgestellten, geeichten Messinstrument ermittelt wurde. Die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten sind von den Stromproduzenten zu tragen.

Netzanschluss

Für den Anschluss einer Energieerzeugungsanlage an das Netz der Elektra Widen Betriebs AG sind verschiedene Voraussetzungen zu berücksichtigen.


Um die Voraussetzungen für einen Anschluss an das Netz der Elektra Betriebs AG zu erfüllen, sind beim Bau und Anschluss der Energieerzeugungsanlage (EEA) die Vorschriften und Weisungen für Elektroinstallationen einzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Werkvorschriften (TAB) und die Technische Bedingungen für den Parallelbetrieb von Energieerzeugungsanlagen (EEA), die Bestimmungen über die Messeinrichtungen und die Schutzbestimmungen. Der Anschlusspunkt (Übergabestelle für den Energieaustausch) wird durch die Elektra Widen Betriebs AG festgelegt.

 

Messeinrichtung 
Die Festlegung der Messeinrichtung für eine Einspeisung in das Elektra Betriebs AG Verteilnetz erfolgt im Einvernehmen mit der Elektra Betriebs AG (Wahl der Messart). Bei einer rechtzeitigen Abklärung mit der Elektra Betriebs AG können nachträgliche Anpassungen verhindert werden.

Die Produktionszähler sind mit Rücklaufregister/Rücklaufhemmung zu versehen. Zusätzlich notwendige Zähler für die Produktion sind neben den Verbrauchszählern zu platzieren. Wo dies nicht möglich ist, muss eine obligatorische Telekommunikationsleitung für die Fernauslesung installiert werden. Eine Lastgangmessung ist bei allen Anschlüssen ab einer Anschlussleistung von 30 kVA vorzusehen (gesetzlich vorgeschrieben).

 

Abnahme der Anlagen 
Für die Abnahme von Anlagen im Netz-Parallelbetrieb ab 30 kVA besteht eine Vorlagepflicht beim Eidgenössischen Starkstrom-Inspektorat (ESTI). Ansonsten gelten dieselben Zuständigkeiten wie bei Verbrauchsanlagen, beispielsweise ist der Installateur für den Sicherheitsnachweis (SiNa) verantwortlich.

 

Kosten 
Folgende Kosten sind durch den Produzenten zu tragen:

  • Bau- und Bewilligungskosten der EEA
  • Anpassungen der Hausinstallation
  • Messeinrichtung
  • Anschlusskosten wie die Kosten für die Zuleitung zum Anschlusspunkt
  • Allfällig notwendige Kommunikationseinrichtung
  • evtl. weitere anfallende Kosten 

Messarten

Produkte und Vergütungen

Ablauf und Unterlagen

Ablauf beim Anschluss einer Energieerzeugungsanlage (EEA)

  1. Wenn Sie sich entschlossen haben, eine EEA zu installieren, reichen Sie das Anschlussgesuch bei der Elektra Widen Betriebs AG ein

  2. Das Gesuch wird innert vier Wochen beantwortet.

  3. Bevor Sie mit der Installation der EEA beginnen, veranlassen Sie die Einreichung der Installationsanzeige bei der Elektra Widen Betriebs AG durch einen konzessionierten Elektroinstallateur. Die Installationsanzeige wird innert drei Wochen beantwortet. Ohne diese Bewilligungen darf nicht begonnen werden. Bei Anlagen über 30 kVA muss eine bewilligte Planvorlage des Eidg. Starkstrominspektorat vorhanden sein, ansonsten darf nicht begonnen werden.

  4. Sobald alles bewilligt ist, können Sie mit der Montage starten.

  5. Montage EEA

  6. Die Inbetriebnahme - darf nur unter Anwesenheit der Elektra Widen AG ausgeführt werden 

  7. Die Elektra Widen AG montiert die Apparate oder ersetzt die bestehenden. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Vergütung für die eingespeiste Energie.

  8. Sobald der Sicherheitsnachweis (SiNa) von Ihrem Installateur eingereicht wird, erfolgt die Werkkontrolle durch die Elektra Widen Betriebs AG.

  9. Anschliessend kann der Prozess abgeschlossen werden.

  10. Der Sicherheitsnachweis kann auch bereits mit der Apparatebestellung eingereicht werden. Die Montage der Messeinrichtung und die Werkkontrolle können somit zusammen erfolgen.

  11. Wenn Sie den ökologischen Mehrwert verkaufen wollen, reichen Sie bitte folgende Dokumente für die Beglaubigung Ihrer EEA ein:

  • Beglaubigte Anlagedaten (Swissgrid)
  • Sicherheitsnachweis
  • Abnahmeprotokoll
  • Foto der EEA